
Flugverspätung
Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Maßgeblich ist regelmäßig die Ankunft am letzten Ziel der Buchung.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schützt Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen bei großer Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung und verpasstem Anschluss. Entscheidend sind Route, ausführende Fluggesellschaft, Endziel und Ursache.
Nicht jede Störung führt automatisch zu einer Ausgleichszahlung. Die folgenden Kategorien zeigen, welche Fakten für eine rechtliche Prüfung benötigt werden.

Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Maßgeblich ist regelmäßig die Ankunft am letzten Ziel der Buchung.

Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem davon ab, wann Sie informiert wurden und welche alternative Beförderung angeboten wurde. Erstattung und Ausgleichszahlung sind verschiedene Ansprüche.

Wer sich rechtzeitig mit gültiger Buchung meldet und gegen seinen Willen nicht befördert wird, kann Anspruch auf Ausgleich, Betreuung und alternative Beförderung haben.

Bei einer einheitlichen Buchung wird häufig die Verspätung am Endziel betrachtet. Getrennte Tickets, selbst organisierte Umstiege und Drittstaatenverbindungen verlangen eine andere Prüfung.
Rechtsstand 15. Juli 2026: Die geltende Anspruchsprüfung richtet sich weiterhin nach der derzeit anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Rechtsprechung. Der Rat der EU hat die Reform am 13. Juli 2026 endgültig gebilligt. Der neue Rechtsakt ist noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht und noch nicht anwendbar. Nach Angaben des Rates treten die aktualisierten Regeln 12 Monate und 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
THEMEN UND FALLARTEN
Wählen Sie die konkrete Störung. Jede Seite erklärt Voraussetzungen, Ausnahmen, Nachweise und den nächsten sinnvollen Schritt.
Ankunftsverspätung, 3 Stunden Grenze, Entfernung und 250, 400 oder 600 Euro.
Mitteilungsfrist, Ersatzbeförderung, Ticketerstattung und mögliche Ausgleichszahlung.
Rechte bei unfreiwillig verweigertem Boarding trotz rechtzeitiger Anwesenheit.
Einheitliche Buchung, Endzielverspätung, Umbuchung und getrennte Tickets.
Wetter, Flugsicherung, externe Ereignisse und die Pflicht zu zumutbaren Maßnahmen.
Erstattung, Ersatzbeförderung, Gutscheine und Abgrenzung zur pauschalen Entschädigung.
Piloten, Kabinen, Flughafen oder Flugsicherung und die konkrete Einflusssphäre.
Sturm, Schnee, Nebel und der Nachweis der konkreten operativen Auswirkung.
Gewöhnliche technische Probleme, Wartung, Ersatzflugzeug und besondere Ausnahmen.
Verspätetes, verlorenes oder beschädigtes Gepäck, Meldung, Fristen und Belege.
Warum die verfügbare Anspruchsfrist vom anwendbaren nationalen Recht abhängen kann.
Route, Verspätung, Ursache und Nachweise bestimmen gemeinsam, welche Rechte in Betracht kommen.